Parkbussen

In der Schweiz bestehen grundsätzlich zwei übliche und rechtlich korrekte Varianten um Parkbussen auszustellen. Zum einen wird häufig auf Privatgrund eine sogenannte Umtriebsentschädigung durch Private ausgestellt. Auf dem Öffentlichem Grund wird nach dem Ordnungsbussenverfahren, den kantonalen und kommunalen Vorschriften gebüsst.


Umtriebsentschädigung (4)

Immer wieder kommt es vor, dass auf einem Privatparkplatz Unberechtigte ihre Fahrzeuge abstellen. Das kann für die Betroffenen sehr ärgerlich sein und es fragt sich, wie man sich als Eigentümer dagegen schützen kann. Sofern der Berechtigte seinen Parkplatz unvermittelt benötigt, ist er gestützt auf den zivilrechtlichen Besitzesschutz berechtigt, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Hat aber als Auftraggeber für die Kosten aufzukommen.

Der Auftraggeber trägt also mit dieser Variante das Kostenrisiko. Die Kosten können vom Falschparkierer auf dem Zivilweg zurückgefordert werden. Wirkungsvoller erweist sich der Schutz über ein richterliches Verbot. Die berechtigte Person hat in diesem Fall die Wahl, ob sie eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkierern eine Umtriebsentschädigung verlangt werden.

Wieso büsst die Polizei Falschparkierer auf einem Privatparkplatz nicht?

Da auf nichtöffentlichen Verkehrsflächen die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes keine Anwendung finden, kann die Polizei bei einem privaten Parkplatz keine Ordnungsbusse ausstellen oder sonst tätig werden.

Darf wegen Missachtung des audienzrichterlichen Verbots vom Falschparkierer eine Umtriebsentschädigung verlangt werden?

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkieren eine Umtriebsentschädigung verlangt werden. 

Das Bundesgericht hielt fest, dass als Entschädigung jene Umtriebe in Rechnung gestellt werden können, die dem am Parkplatz Berechtigten tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören der für die Geltendmachung der Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand, die Auslagen für Papier, Porto etc. sowie das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen.


Da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, kann eine Schätzung vorgenommen werden. Das Bundesgericht hielt eine Entschädigung von 52 Franken als nicht übersetzt.

Der Berechtigte hat die Wahl, ob er eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Es ist auch beides zusammen möglich.

Weitere Infos zum Thema Parkieren auf Privat Grund finden Sie im Factsheet der Kantonspolizei

Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob jemand auf einem öffentlichen oder auf einem privaten Parkplatz parkiert.

Bei öffentlichen Parkplätzen spricht man von Ordnungsbussen, welche unter das Ordnungsbussenverfahren fallen. Im Ordnungsbussenkatalog ist genau geregelt, für welches Parkvergehen welche Bussenbeträge anfallen.

Bei privaten Grundstücken ist die Rechtslage etwas komplizierter. Ein Grundeigentümer darf für sein Grundstück gemäss ZPO Art. 258 ein richterliches Verbot beantragen. Dieses untersagt dann jedem Dritten, das Grundstück widerrechtlich zu nutzen und dadurch den Besitz des Grundeigentümers zu stören. Ob dabei tatsächlich jemand gestört wird bzw. jemand anders am Parkieren gehindert wird, spielt rechtlich gesehen keine Rolle. Auf Antrag darf der Falschparker sogar mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft werden.

Ist ein ein privates Grundstück mit einem entsprechenden Verbot ausgerüstet, so können durch den Eigentümer oder durch den Eigentümer beauftragte Personen oder Firmen Umtriebsentschädigungen ausstellen.

Begleicht der Falschparkierer die Rechnung nicht fristgerecht, mahnen wir den Halter unter Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr und gewähren ihm eine erneute Zahlungsfrist.

Lässt er auch diese Frist ungenutzt verstreichen, reichen wir im Namen und mit Vollmacht unseres Mandanten beim zuständigen Gericht eine Verzeigung gegen ihn ein.

Dies wird vorgängig durch die Polizei eine erneute Ermittlung der Lenkerdaten vornehmen.

Dies kann eine Busse in der Höhe von bis zu Fr. 2’000.00 für den Falschparkierer zur Folge haben. Über die Höhe der Busse entscheidet der zuständige Einzelrichter anhand des vorliegenden Dossiers und des Textes auf dem audienzrichterlichen Verbotes.

Gegen den Entscheid kann innert 10 Tage, gemäss der beiliegenden Rechtsmittelbelehrung Einsprache gemacht werden.

Halter oder Lenker ist nicht schuldig

Entscheidet die zuständige Behörde gegen den Strafantrag, so wird der beschuldeten Person keine Kosten auferlegt. Die Kosten müssen in diesem Fall durch den Anzeigeerstatter getragen werden.

Halterermittlung nicht möglich

Aus Datenschutzgründen ist es uns nicht immer möglich, dem Halter eine entsprechende Mahnung zu zustellen. Sprich wenn ein Halter eine Auskunftssperre beim Strassenverkehrsamt hinterlegt hat, so müssen wir nach Verstreichen der Zahlungsfrist direkt einen Strafantrag einreichen.

Grundsatz

Zwischen Halten und Parkieren gibt es einen gravierenden Unterschied. Das Halten ist eine gewollte Unterbrechung der Fahrt um Personen Ein-/Aussteigen zu lassen, Güter zu verladen oder innerhalb des Fahrzeuges einer Tätigkeit nach zu gehen, welche während der Fahrt zu gefährlich ist, z.B. den Kindern auf dem Rücksitz etwas zu reichen oder die Strassenkarte zu lesen. Als Parkieren gilt das Anhalten des Fahrzeuges, welches keinen Nothalt darstellt sowie nicht dem Ein- und Aussteigenlassen oder dem Güterumschlag dient.

Massgebend ist der Zweck des Anhaltens, nicht die Zeitspanne oder ob der Lenker sich noch im Auto befindet (wartet) und der Motor noch läuft.

Parkieren

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 19

Halten

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 18

Ordnungsbussen (2)

Auf öffentliche Grund gemäss Ordnungsbussengesetz

Das Verteilen von Ordnungsbussen auf öffentlichen Grundstücken unterliegt grundsätzlich der jeweiligen Stadt, Gemeinde oder Kanton. Die Gemeinden können das Ausstellen von Ordnungsbussen einem privaten Unternehmen abtreten. Dieses hat jedoch seine Mitarbeitenden beim entsprechenden Polizeikorps zu schulen und es muss eine Prüfung abgelegt werden. Des Weiteren müssen die Anforderungen an den Steckzettel erfüllt sein und die Kontrolleure des privaten Unternehmens haben eine Dienstuniform der jeweiligen Firma zu tragen.

Die Firma braucht im Kanton Zürich zudem eine weitere Verfügung, um mit deren Personal Ordnungsbusse ausstellen zu dürfen.

Grundsatz

Zwischen Halten und Parkieren gibt es einen gravierenden Unterschied. Das Halten ist eine gewollte Unterbrechung der Fahrt um Personen Ein-/Aussteigen zu lassen, Güter zu verladen oder innerhalb des Fahrzeuges einer Tätigkeit nach zu gehen, welche während der Fahrt zu gefährlich ist, z.B. den Kindern auf dem Rücksitz etwas zu reichen oder die Strassenkarte zu lesen. Als Parkieren gilt das Anhalten des Fahrzeuges, welches keinen Nothalt darstellt sowie nicht dem Ein- und Aussteigenlassen oder dem Güterumschlag dient.

Massgebend ist der Zweck des Anhaltens, nicht die Zeitspanne oder ob der Lenker sich noch im Auto befindet (wartet) und der Motor noch läuft.

Parkieren

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 19

Halten

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 18