Dürfen private Unternehmen Parkplatzkontrolle durchführen?

Auf privaten Grundstücken nach ZPO Art. 258

Seit dem 01.01.2011 können Widerhandlungen gegen einzelrichterliche Parkverbote nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Stattdessen müssen sie über teure Strafanzeigen verfolgt werden. Um diese zu verhindern, hat das Bundesgericht entschieden, dass Liegenschaftsbesitzer und private Unternehmen ihren Aufwand für Parkplatzkontrollen in Form einer Umtriebsentschädigung dem Falschparkierer in Rechnung stellen dürfen.