Ordnungsbussen

Sogenannte Ordnungsbussen werden nach dem OBG (Ordnungsbussengesetz) und den ergänzenden kantonalen und kommunalen Verordnungen auf öffentlichem Grund ausgestellt.

In der Regel ist die Polizei mit dem Ausstellen von Ordnungsbussen beauftragt, jedoch lassen die kantonalen Bestimmungen lassen jedoch, das Ausstellen durch sogenannte Hilfspolizeiorgane zu.

Dazu muss im Kanton Zürich ein entsprechender Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Kanton vereinbart sein und ebenso müssen sämtliche Hilfspolizeiorgane über eine Ausbildung und bestandene Prüfung bei einem Polizeikorps verfügen.

Die auszuführende Firma benötigt zusätzlich in einer Gemeinde des Kantones eine Bewilligung, welche danach für den gesamten Kanton gültig ist. Die in diesem Falle genannten Hilfspolizeiorgane dürfen, dann unter dem Auftrag der jeweiligen Gemeinde Ordnungsbussen mit den Ziffern 200 und 900, gemäss Anhang 1 des OBG sowie Bussen gemäss der Polzeiverordnung der Gemeinden, auf dem entsprechenden Gemeindegebiet ausstellen. Die Bussenbeträge werden durch den Anhang 1 des OBG und ergänzend durch die Polizeiverordnung vorgegeben. Hilfspolizeiorgane dürfen in den genannten Ziffern einen Maximalbetrag (kumuliert) von CHF 600.00 anwenden.

Die AEB Sicherheitsdienst GmbH verfügt über entsprechend ausgebildetes Personal und ist im Besitz der notwendigen Bewilligungen und Aufträgen von den Mandanten und den Kantons.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ordnungsbussen (11)

Auf öffentliche Grund gemäss Ordnungsbussengesetz

Das Verteilen von Ordnungsbussen auf öffentlichen Grundstücken unterliegt grundsätzlich der jeweiligen Stadt, Gemeinde oder Kanton. Die Gemeinden können das Ausstellen von Ordnungsbussen einem privaten Unternehmen abtreten. Dieses hat jedoch seine Mitarbeitenden beim entsprechenden Polizeikorps zu schulen und es muss eine Prüfung abgelegt werden. Des Weiteren müssen die Anforderungen an den Steckzettel erfüllt sein und die Kontrolleure des privaten Unternehmens haben eine Dienstuniform der jeweiligen Firma zu tragen.

Die Firma braucht im Kanton Zürich zudem eine weitere Verfügung, um mit deren Personal Ordnungsbusse ausstellen zu dürfen.

Grundsatz

Zwischen Halten und Parkieren gibt es einen gravierenden Unterschied. Das Halten ist eine gewollte Unterbrechung der Fahrt um Personen Ein-/Aussteigen zu lassen, Güter zu verladen oder innerhalb des Fahrzeuges einer Tätigkeit nach zu gehen, welche während der Fahrt zu gefährlich ist, z.B. den Kindern auf dem Rücksitz etwas zu reichen oder die Strassenkarte zu lesen. Als Parkieren gilt das Anhalten des Fahrzeuges, welches keinen Nothalt darstellt sowie nicht dem Ein- und Aussteigenlassen oder dem Güterumschlag dient.

Massgebend ist der Zweck des Anhaltens, nicht die Zeitspanne oder ob der Lenker sich noch im Auto befindet (wartet) und der Motor noch läuft.

Parkieren

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 19

Halten

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 18

Weiss

Diese Parkplätze sind mit einer Parkuhr oder einer Signalisation ausgerüstet auf welchen die Anweisungen gemäss Parkplatzverordnung der jeweiligen Städte, Gemeinden oder Eigentümer beschrieben sind.

Blau

Blaue Parkplätze werden die sogenannte „blaue Zone“ genannt. Hier benötigt man zum Parkieren die Parkscheibe.
Das Parkieren ist hier zeitlich auf eine Stunde limitiert. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Ankunftszeit zwischen 10:00 und 10:29 die Ankunftszeit auf der Parkscheibe auf 10:30 gestellt werden. Bei einer Ankunftszeit zwischen 10:30 und 10:59 wiederum muss 11:00 angegeben werden. An Sonntagen ist bei einem Fehlen einer andersartigen Kennzeichnung das Parken in der blauen Zone ohne Parkscheibe erlaubt. 

Weitere Infos Blaue Zone

Gelb

Diese Parkplätze sind Privatgrund und können mit einem entsprechenden audienzrichterlichen Verbot gekennzeichnet sein. Hier ist Parkieren ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten oder durch eine Parkplatzverordnung geregelt.

Zonen

Entsprechende Signalisationen könne sich am Anfang eines Strassenabschnittes oder bei der Zufahrtsstrasse zur Gemeinde befinden und müssen nicht zwingen beim Parkfeld stehen. (Parkzone)

Ab und zu kommt es vor, das auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz eine Parkuhr defekt ist. Ursachen dafür gibt es viele, jedoch ist es entscheidend wie Sie sich verhalten.

Wir empfehlen Ihnen folgendes zu machen:

  • schauen Sie sich um, ob es nicht noch eine zweite Parkuhr für den Parkplatz gibt.
  • befolgen Sie die Anweisungen auf dem Parkautomaten.
  • informieren Sie, wenn möglich die Betreiber respektive Bewirtschafter des Parkplatzes.
  • sprechen Sie einen Kontrolleur an.
  • machen Sie Fotos der Automaten.
  • legen Sie die Parkscheibe mit Ihrer genauen Ankunftszeit und einer Notiz bezüglich des Zustandes der Parkuhr ins Fahrzeug.
    • Fotografieren Sie dies.

Sie haben eine Mahnung erhalten, haben jedoch die Rechnung mittels dem Einzahlungsschein, welcher zur Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse gehört, bezahlt. Es kann hierbei verschiedenste Gründe haben:

  • Der Mahnlauf hat sich mit Ihrer Einzahlung (Verarbeiten der Zahlungsdaten) überschnitten,
  • Sie haben nicht Ihre eigene Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse bezahlt,
  • Bei der Übermittlung der Zahlung hat es Schwierigkeiten gegeben und Ihre Zahlung ist noch in Abklärung, weil Sie nicht zu einer Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse zugeordnet werden kann,
  • Sie haben die Einzahlungsdaten eines falschen Empfängers genommen,
  • Sie haben die Daten falsch erfasst und die Rückführung bei den Banken ist noch nicht von stattet gegangen.

Folgendes können Sie in diesem Falle tun:

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie im Besitz folgender Daten sind:
    1. UE oder OB Nummer
    2. Ort der Übertretung
    3. Fahrzeug-Kennzeichen und Name
    4. Auszug aus dem E-Banking oder Kopie der Posteinzahlung mit ersichtlicher ESS Referenznummer (PDF-Zahlungsbestätigung)
  2. Übermitteln Sie uns die oben aufgeführte Informationen über das Kontaktformular oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse auf ihrer Korrespondenz.

Sie haben von uns eine Übertretungsanzeige, Zahlungserinnerung oder Mahnung erhalten und sind zurzeit in einem finanziellen Engpass?

So ist Handeln angesagt. Sie können mit uns eine Stundung der Forderung vereinbaren. Eine Ratenvereinbarung ist per Gesetz verboten. Die vereinbarte Frist darf 70 Tage nach Ausstellungsdatum der Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse nicht überschreiten. Wenn wir von Ihnen nichts hören, sind wir gezwungen nach Ablauf der Fristen eine Verzeigung bei der zuständigen Behörde einzuleiten.

Sie erreichen uns telefonisch und kostenlos über die Nummer 052 511 27 39 (Hotline) während den Öffnungszeiten jeweils von Montag bis Freitag von 15.00Uhr bis 17.00Uhr (ausgenommen Feiertage).

Als Güterumschlag wird das Ein-/Ausladen erachtet, nicht aber das Demontieren von Möbeln oder Ausräumen von Kellern.

Das Fahrzeug darf nur solange wie nötig dort stehen. Die Parkscheibe muss gestellt und der Parkplatz bezahlt sein.

Die Restbreite des Trottoirs muss mindestens 1.50 Meter sein.

Definition von Güterumschlag gemäss StBV:

Art. 63, Güterumschlag, (Art. 37 Abs. 2 SVG)

  • Güterumschlag  ist  das  Verladen  oder  Ausladen  von  Sachen,  die  nach  Grösse,  Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen.
  • Können  Fahrzeuge  zum  Güterumschlag  nicht  ausserhalb  der  Strasse  oder  abseits  vom  Verkehr  halten,  so  ist  die  Behinderung  anderer  Strassenbenützerinnen  und    -benützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
  • Das  Halten  zum  Güterumschlag  neben  Fahrzeugen,  die  längs  des  Strassenrandes  parkiert  sind,  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Verkehr  nicht  behindert  wird.  Parkierten  Fahrzeugen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten. 
  • Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag an einer Stelle halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, so ist ein Pannendreieck oder ein Warnposten aufzustellen. 

Wie stelle ich die Parkscheibe richtig ein?

Die Parkscheibe muss auf die Ankunftszeit eingestellt werden. Da sie jedoch nur zwischen halben Stunden unterscheidet, ist ein Einstellen auf die exakte Ankunftszeit nicht möglich. Der Pfeil muss auf den nachfolgenden Strich der tatsächlichen Ankunftszeit eingestellt werden. Eine Einstellung zwischen zwei Strichen ist nicht erlaubt.

Beispiel : Wird ein Fahrzeug um 13:20 Uhr parkiert, so muss die Parkscheibe auf 13:30 Uhr eingestellt werden. Ist die Ankunftszeit 13:35 Uhr, so ist die Parkscheibe auf 14:00 Uhr einzustellen.

Wie lange darf ich mein Fahrzeug mit der Parkscheibe in der Blauen Zone parkieren?

Die korrekte Antwort lautet; eine Stunde! Plus die angebrochene halbe Stunde. Fahrzeuge dürfen an Werktagen (auch der Samstag gilt als Werktag) zwischen 08:00 Uhr und 11:30 Uhr sowie zwischen 13:30 Uhr und 18:00 Uhr eine Stunde in der Blauen Zone parkiert werden. An Sonn- und Feiertagen muss keine Parkscheibe gestellt werden. Da die Parkscheibe auf die der tatsächlichen Ankunftszeit folgende halbe Stunde einzustellen ist, kann das Fahrzeug länger als die erlaubte Stunde parkiert werden. Im günstigsten Fall bis zu 29 Minuten länger.

Beispiel: Ankunft 15:31 Uhr, die Parkscheibe kann auf 16:00 Uhr eingestellt werden und man darf bis 17:00 Uhr parkieren.

Wie lange darf ich über die Mittagszeit parkieren?

Wer sein Auto über Mittag zwischen 11:30 Uhr und 13:29 Uhr parkiert, kann bis 14:30 Uhr parkieren. Hier passieren sehr häufig Fehler beim Einstellen der Parkscheibe. Parkiere ich mein Fahrzeug um 11:31 Uhr muss ich die Parkscheibe zwingend auf 12:00 Uhr stellen, damit von der längeren Parkzeit profitiert werden kann (nachfolgenden Strich der tatsächlichen Ankunftszeit). Denn ist die Parkscheibe auf 11:30 Uhr eingestellt, besagt dies, dass der Fahrzeuglenker sein Auto zwischen 11:00 Uhr und 11:29 Uhr parkiert hat und somit nach einer Stunde um 12:30 Uhr wegfahren muss.

Wie stelle ich die Parkscheibe, wenn ich in der Nacht parkiere? 

Bei einer Ankunftszeit zwischen 19:00 Uhr und 07:59 Uhr muss die Parkscheibe nicht angebracht werden, sofern das Fahrzeug vor 08:00 Uhr wieder in den Verkehr eingeführt wird.

Bei einer Ankunftszeit zwischen 18:00 Uhr und 07:59 Uhr soll die Parkscheibe auf den der Ankunftszeit nachfolgenden Strich eingestellt werden. Parkiert werden darf dann bis 09:00 Uhr morgens. Hier wird der Einfachheit halber auch empfohlen, die Parkscheibe auf 08:00 Uhr einzustellen. (Bei der Kontrolle der Blauen Zone zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr sind sogenannte Nachteinstelllungen zu berücksichtigen)

Bekomme ich eine Busse, wenn ich eine alte Parkscheibe verwende?

Seit dem 1. Januar 2003 ist nach einer vierjährigen Übergangsfrist nur noch die neue Parkscheibe gültig. Die Grösse und Farbe der Parkscheibe ist im Gesetz genau definiert. Entspricht die aufgelegte Parkscheibe nicht dieser Norm, kann dafür eine Busse ausgestellt werden, als ob keine Parkscheibe aufliegen würde. Somit sind bunte, mit Werbung auf der Vorderseite bedruckte, sowie elektrische Parkscheiben verboten. (Parkscheibe, SSV vom 5. September 1979, Art. 48, Abs. 2 und 4)

Darf man die Parkscheibe nachstellen? Wenn nicht, wo darf ich wieder gesetzeskonform in der Blauen Zone parkieren? 

Das Nachstellen der Parkscheibe ist verboten, ebenso das erneute Parkieren im gleichen Strassenzug ohne vorher das Fahrzeug in den Verkehr eingefügt zu haben. Es ist zu beachten, dass nach Ablauf der zulässigen Parkzeit das Fahrzeug unverzüglich wegzufahren ist. Es gibt keine Karenzfrist in der Blauen Zone.

Sie haben eine Ordnungsbusse erhalten, wissen jedoch aufgrund der angegeben OB-Ziffer nicht was Sie falsch gemacht haben oder was diese bedeutet?

Sie sind nicht alleine. Die OB Ziffer ist aus der aktuellsten Ordnungsbussengesetz, Anhang 1 zu interpretieren. Wenn mehrere OB Ziffern aufgeführt wurden, so wurde in Ihrem Fall mehrer Verstösse festgestellt.

Dies ist jedoch nur möglich, wenn jeder der aufgeführte Verstösse einen anderen Schutzzweck verfolgt.


Die AEB Sicherheitsdienst GmbH hat mit dem Logo des Mandanten einen Infozettel / Warnschreiben unter meinem Scheibenwischer angebracht – warum das?

Auf Wunsch des Kunden werden bei Aufnahme der Kontrolltätigkeit oder Änderungen von Vorschriften und Verordnungen die Lenker und Halter mit einem Informationsschreiben über die geltenden Regeln und allfällige Konsequenzen aufgeklärt.

Ich habe eine Zahlungserinnerung oder Mahnung von einer Umtriebsentschädigung erhalten, für welche ich nicht verantwortlich bin und kenne den Lenker. So können Sie uns die kompletten und korrekten Angaben des Lenkers mitteilen und wir werden das Mahnverfahren mit den von Ihnen erhaltenen Angaben neu starten. 

Sie als Fahrzeughalter sind in diesem Prozessschritt noch immer dafür verantwortlich, dass die Umtriebsentschädigung bezahlt wird. Bezahlt die von Ihnen angegebene Person den Betrag nicht innert der geforderten Frist wird eine Verzeigung gegen den Fahrzeughalter bei der zuständigen Behörde eingereicht. Dort haben Sie nochmals die Möglichkeit den Fahrzeuglenker bekannt zu geben.


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