Umtriebsentschädigung

Die AEB Sicherheitsdienst GmbH wird von unterschiedlichen Mandanten mit der Bewirtschaftung und Kontrolle von Parkplätzen beauftragt. Dabei werden parkierte Fahrzeuge aufgrund der lokalen Gegebenheiten und nach den gültigen Parkvorschriften und Verordnungen kontrolliert. Bei entsprechenden Verstössen werden die fehlbaren Lenker einheitlich mit einer Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 gebüsst. Diese Einnahmen von CHF 50.00 fliessen in die Kassen unserer Mandanten. In den meisten Fällen sind wir ebenfalls mit den zusammenhängenden, administrativen Arbeiten wie z.B. dem Inkasso beauftragt und führen den Prozess mit den notwendigen Vollmachten zu Ende.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Umtriebsentschädigung (15)

Grundsatz

Zwischen Halten und Parkieren gibt es einen gravierenden Unterschied. Das Halten ist eine gewollte Unterbrechung der Fahrt um Personen Ein-/Aussteigen zu lassen, Güter zu verladen oder innerhalb des Fahrzeuges einer Tätigkeit nach zu gehen, welche während der Fahrt zu gefährlich ist, z.B. den Kindern auf dem Rücksitz etwas zu reichen oder die Strassenkarte zu lesen. Als Parkieren gilt das Anhalten des Fahrzeuges, welches keinen Nothalt darstellt sowie nicht dem Ein- und Aussteigenlassen oder dem Güterumschlag dient.

Massgebend ist der Zweck des Anhaltens, nicht die Zeitspanne oder ob der Lenker sich noch im Auto befindet (wartet) und der Motor noch läuft.

Parkieren

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 19

Halten

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 18

Immer wieder kommt es vor, dass auf einem Privatparkplatz Unberechtigte ihre Fahrzeuge abstellen. Das kann für die Betroffenen sehr ärgerlich sein und es fragt sich, wie man sich als Eigentümer dagegen schützen kann. Sofern der Berechtigte seinen Parkplatz unvermittelt benötigt, ist er gestützt auf den zivilrechtlichen Besitzesschutz berechtigt, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Hat aber als Auftraggeber für die Kosten aufzukommen.

Der Auftraggeber trägt also mit dieser Variante das Kostenrisiko. Die Kosten können vom Falschparkierer auf dem Zivilweg zurückgefordert werden. Wirkungsvoller erweist sich der Schutz über ein richterliches Verbot. Die berechtigte Person hat in diesem Fall die Wahl, ob sie eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkierern eine Umtriebsentschädigung verlangt werden.

Wieso büsst die Polizei Falschparkierer auf einem Privatparkplatz nicht?

Da auf nichtöffentlichen Verkehrsflächen die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes keine Anwendung finden, kann die Polizei bei einem privaten Parkplatz keine Ordnungsbusse ausstellen oder sonst tätig werden.

Darf wegen Missachtung des audienzrichterlichen Verbots vom Falschparkierer eine Umtriebsentschädigung verlangt werden?

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkieren eine Umtriebsentschädigung verlangt werden. 

Das Bundesgericht hielt fest, dass als Entschädigung jene Umtriebe in Rechnung gestellt werden können, die dem am Parkplatz Berechtigten tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören der für die Geltendmachung der Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand, die Auslagen für Papier, Porto etc. sowie das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen.


Da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, kann eine Schätzung vorgenommen werden. Das Bundesgericht hielt eine Entschädigung von 52 Franken als nicht übersetzt.

Der Berechtigte hat die Wahl, ob er eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Es ist auch beides zusammen möglich.

Weitere Infos zum Thema Parkieren auf Privat Grund finden Sie im Factsheet der Kantonspolizei

Weiss

Diese Parkplätze sind mit einer Parkuhr oder einer Signalisation ausgerüstet auf welchen die Anweisungen gemäss Parkplatzverordnung der jeweiligen Städte, Gemeinden oder Eigentümer beschrieben sind.

Blau

Blaue Parkplätze werden die sogenannte „blaue Zone“ genannt. Hier benötigt man zum Parkieren die Parkscheibe.
Das Parkieren ist hier zeitlich auf eine Stunde limitiert. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Ankunftszeit zwischen 10:00 und 10:29 die Ankunftszeit auf der Parkscheibe auf 10:30 gestellt werden. Bei einer Ankunftszeit zwischen 10:30 und 10:59 wiederum muss 11:00 angegeben werden. An Sonntagen ist bei einem Fehlen einer andersartigen Kennzeichnung das Parken in der blauen Zone ohne Parkscheibe erlaubt. 

Weitere Infos Blaue Zone

Gelb

Diese Parkplätze sind Privatgrund und können mit einem entsprechenden audienzrichterlichen Verbot gekennzeichnet sein. Hier ist Parkieren ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten oder durch eine Parkplatzverordnung geregelt.

Zonen

Entsprechende Signalisationen könne sich am Anfang eines Strassenabschnittes oder bei der Zufahrtsstrasse zur Gemeinde befinden und müssen nicht zwingen beim Parkfeld stehen. (Parkzone)

Haben Sie auf eine gebührenpflichtigen Parkplatz parkiert, bei welchem mit Parkingpay bezahlt werden kann oder Sie haben eine gültige Bewilligung, welche bei Parkingpay eingetragen wurde und trotzdem eine Busse erhalten?

Unsere Kontrolleure überprüfen bei jedem Platz die Nummernschilder mittels der Kontroll-App. Dies wird auch mittels Bildschirmfoto und Log Aufzeichnungen festgehalten. Trotzdem kann es vorkommen, dass die Daten auf der mobilen Applikation nicht denen auf dem Server entsprechen. In diesem Fall kann es vorkommen, dass Sie eine ungerechtfertigte Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse erhalten.

Sie können sich einfach mit Ihren Daten an uns wenden und wir werden dies nachträglich im Parkingportal überprüfen und die entsprechende Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse einzeln beurteilen.

Für die Prüfung benötigen wir folgende Daten:

  • Vorname / Nachname
  • Kennzeichen
  • OB oder UE Nummer
  • Übertretungsort

Ab und zu kommt es vor, das auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz eine Parkuhr defekt ist. Ursachen dafür gibt es viele, jedoch ist es entscheidend wie Sie sich verhalten.

Wir empfehlen Ihnen folgendes zu machen:

  • schauen Sie sich um, ob es nicht noch eine zweite Parkuhr für den Parkplatz gibt.
  • befolgen Sie die Anweisungen auf dem Parkautomaten.
  • informieren Sie, wenn möglich die Betreiber respektive Bewirtschafter des Parkplatzes.
  • sprechen Sie einen Kontrolleur an.
  • machen Sie Fotos der Automaten.
  • legen Sie die Parkscheibe mit Ihrer genauen Ankunftszeit und einer Notiz bezüglich des Zustandes der Parkuhr ins Fahrzeug.
    • Fotografieren Sie dies.

Sie haben eine Mahnung erhalten, haben jedoch die Rechnung mittels dem Einzahlungsschein, welcher zur Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse gehört, bezahlt. Es kann hierbei verschiedenste Gründe haben:

  • Der Mahnlauf hat sich mit Ihrer Einzahlung (Verarbeiten der Zahlungsdaten) überschnitten,
  • Sie haben nicht Ihre eigene Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse bezahlt,
  • Bei der Übermittlung der Zahlung hat es Schwierigkeiten gegeben und Ihre Zahlung ist noch in Abklärung, weil Sie nicht zu einer Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse zugeordnet werden kann,
  • Sie haben die Einzahlungsdaten eines falschen Empfängers genommen,
  • Sie haben die Daten falsch erfasst und die Rückführung bei den Banken ist noch nicht von stattet gegangen.

Folgendes können Sie in diesem Falle tun:

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie im Besitz folgender Daten sind:
    1. UE oder OB Nummer
    2. Ort der Übertretung
    3. Fahrzeug-Kennzeichen und Name
    4. Auszug aus dem E-Banking oder Kopie der Posteinzahlung mit ersichtlicher ESS Referenznummer (PDF-Zahlungsbestätigung)
  2. Übermitteln Sie uns die oben aufgeführte Informationen über das Kontaktformular oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse auf ihrer Korrespondenz.

Sie haben von uns eine Übertretungsanzeige, Zahlungserinnerung oder Mahnung erhalten und sind zurzeit in einem finanziellen Engpass?

So ist Handeln angesagt. Sie können mit uns eine Stundung der Forderung vereinbaren. Eine Ratenvereinbarung ist per Gesetz verboten. Die vereinbarte Frist darf 70 Tage nach Ausstellungsdatum der Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse nicht überschreiten. Wenn wir von Ihnen nichts hören, sind wir gezwungen nach Ablauf der Fristen eine Verzeigung bei der zuständigen Behörde einzuleiten.

Sie erreichen uns telefonisch und kostenlos über die Nummer 052 511 27 39 (Hotline) während den Öffnungszeiten jeweils von Montag bis Freitag von 15.00Uhr bis 17.00Uhr (ausgenommen Feiertage).

Als Güterumschlag wird das Ein-/Ausladen erachtet, nicht aber das Demontieren von Möbeln oder Ausräumen von Kellern.

Das Fahrzeug darf nur solange wie nötig dort stehen. Die Parkscheibe muss gestellt und der Parkplatz bezahlt sein.

Die Restbreite des Trottoirs muss mindestens 1.50 Meter sein.

Definition von Güterumschlag gemäss StBV:

Art. 63, Güterumschlag, (Art. 37 Abs. 2 SVG)

  • Güterumschlag  ist  das  Verladen  oder  Ausladen  von  Sachen,  die  nach  Grösse,  Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen.
  • Können  Fahrzeuge  zum  Güterumschlag  nicht  ausserhalb  der  Strasse  oder  abseits  vom  Verkehr  halten,  so  ist  die  Behinderung  anderer  Strassenbenützerinnen  und    -benützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
  • Das  Halten  zum  Güterumschlag  neben  Fahrzeugen,  die  längs  des  Strassenrandes  parkiert  sind,  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Verkehr  nicht  behindert  wird.  Parkierten  Fahrzeugen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten. 
  • Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag an einer Stelle halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, so ist ein Pannendreieck oder ein Warnposten aufzustellen. 

Wenn Sie im Besitz einer IV-Parkkarte sind, sind Sie auf dem öffentlichen Grund (gemäss Merkblatt Punkt  5.2) berechtigt, zeitlich unbeschränkt zu parkieren. Die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Parkplätzen richtet sich nach den örtlichen Vorschriften.

Jedoch gelten die Parkierungserleichterungen nicht für privat bewirtschaftete Parkflächen wie z.B. richterliche Verbote, Parkhäuser, Einstellhallen usw…

Wenn Sie also eine Umtriebsentschädigung erhalten haben, befand sich Ihr Fahrzeug auf einer privat bewirtschafteten Parkfläche. Je nach Regelung des Eigentümers ist dort das “kostenlose” Parkieren geduldet oder nicht. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Parkieren für Eigentümer einer IV-Parkkarte kostenlos ist.

Die AEB Sicherheitsdienst GmbH hat mit dem Logo des Mandanten einen Infozettel / Warnschreiben unter meinem Scheibenwischer angebracht – warum das?

Auf Wunsch des Kunden werden bei Aufnahme der Kontrolltätigkeit oder Änderungen von Vorschriften und Verordnungen die Lenker und Halter mit einem Informationsschreiben über die geltenden Regeln und allfällige Konsequenzen aufgeklärt.

Begleicht der Falschparkierer die Rechnung nicht fristgerecht, mahnen wir den Halter unter Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr und gewähren ihm eine erneute Zahlungsfrist.

Lässt er auch diese Frist ungenutzt verstreichen, reichen wir im Namen und mit Vollmacht unseres Mandanten beim zuständigen Gericht eine Verzeigung gegen ihn ein.

Dies wird vorgängig durch die Polizei eine erneute Ermittlung der Lenkerdaten vornehmen.

Dies kann eine Busse in der Höhe von bis zu Fr. 2’000.00 für den Falschparkierer zur Folge haben. Über die Höhe der Busse entscheidet der zuständige Einzelrichter anhand des vorliegenden Dossiers und des Textes auf dem audienzrichterlichen Verbotes.

Gegen den Entscheid kann innert 10 Tage, gemäss der beiliegenden Rechtsmittelbelehrung Einsprache gemacht werden.

Halter oder Lenker ist nicht schuldig

Entscheidet die zuständige Behörde gegen den Strafantrag, so wird der beschuldeten Person keine Kosten auferlegt. Die Kosten müssen in diesem Fall durch den Anzeigeerstatter getragen werden.

Halterermittlung nicht möglich

Aus Datenschutzgründen ist es uns nicht immer möglich, dem Halter eine entsprechende Mahnung zu zustellen. Sprich wenn ein Halter eine Auskunftssperre beim Strassenverkehrsamt hinterlegt hat, so müssen wir nach Verstreichen der Zahlungsfrist direkt einen Strafantrag einreichen.

Ich habe eine Zahlungserinnerung oder Mahnung von einer Umtriebsentschädigung erhalten, für welche ich nicht verantwortlich bin und kenne den Lenker. So können Sie uns die kompletten und korrekten Angaben des Lenkers mitteilen und wir werden das Mahnverfahren mit den von Ihnen erhaltenen Angaben neu starten. 

Sie als Fahrzeughalter sind in diesem Prozessschritt noch immer dafür verantwortlich, dass die Umtriebsentschädigung bezahlt wird. Bezahlt die von Ihnen angegebene Person den Betrag nicht innert der geforderten Frist wird eine Verzeigung gegen den Fahrzeughalter bei der zuständigen Behörde eingereicht. Dort haben Sie nochmals die Möglichkeit den Fahrzeuglenker bekannt zu geben.

Ab und an kann es vorkommen, dass gebüsste Fahrzeughalter einen Strafantrag ohne vorherige Mahnung erhalten. Dies kann verschiedenste Gründe haben. Die häufigsten Ursachen sind Auskunftssperren, Adressänderungen, die beim Strassenverkehrsamt nicht gemeldet wurden oder der gemeldete Lenker hat die Umtriebsentschädigung nicht bezahlt.

Auskunftssperre beim Kontrollschild

Leider schränkt uns der Datenschutz sowie gewisse Strassenverkehrsämter bei der Halterermittlung immer mehr ein. Dadurch ist es uns nicht möglich, die Halterdaten von Kontrollschildern mit Auskunftssperren zu ermitteln.

Daher wird bei einer Auskunftssperre die Zahlungsfrist automatisch um weitere 15 Tage verlängert und anschliessend, bei einem fehlenden Zahlungseingang einen Strafantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht.

Die Zahl der Auskunftssperren nimmt unter anderem im Kanton Zürich immer mehr zu. Wir hoffen, daher bald möglichst eine praktikable und wirtschaftliche Lösung zu finden und weisen bis dahin nochmals auf folgendes hin:

“Wenn Sie eine Auskunftssperre haben, dann können wir Sie nicht ausfindig machen. Bitte bezahlen Sie die entsprechende Umtriebsentschädigung oder melden Sie sich persönlich bei uns.”

Nicht aktuelle Daten beim Strassenverkehrsamt

Können wir die Halterdaten ermitteln, ihnen jedoch die Briefpost nicht zustellen, so prüfen wir mittels einem zusätzlichen Schritt die Postadresse und erhalten gegebenenfalls Ihre neue Anschrift, welche noch nicht dem zuständigen Strassenverkehrsamt gemeldet wurde. Fällt jedoch dieser Schritt negativ aus, so müssen wir bei einem fehlenden Zahlungseingang einen Strafantrag bei der zuständigen Behörde einreichen.

Nicht bezahlte Umtriebsentschädigung

Sie haben uns schriftlich den Lenker, welcher für Umtriebsentschädigung verantwortlich ist, gemeldet. Nach Ihrer Meldung wurde der Mahnlauf mit der neuen Adresse erneut gestartet. Jedoch hat der gemeldete Lenker die Umtriebsentschädigung nicht bezahlt, so müssen wir den Halter verzeigen. Sie haben jedoch in einem weiteren Schritt erneut die Möglichkeit, den Lenker der Polizei bekannt zu geben.

Auf privaten Grundstücken nach ZPO Art. 258

Seit dem 01.01.2011 können Widerhandlungen gegen einzelrichterliche Parkverbote nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Stattdessen müssen sie über teure Strafanzeigen verfolgt werden. Um diese zu verhindern, hat das Bundesgericht entschieden, dass Liegenschaftsbesitzer und private Unternehmen ihren Aufwand für Parkplatzkontrollen in Form einer Umtriebsentschädigung dem Falschparkierer in Rechnung stellen dürfen.

Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob jemand auf einem öffentlichen oder auf einem privaten Parkplatz parkiert.

Bei öffentlichen Parkplätzen spricht man von Ordnungsbussen, welche unter das Ordnungsbussenverfahren fallen. Im Ordnungsbussenkatalog ist genau geregelt, für welches Parkvergehen welche Bussenbeträge anfallen.

Bei privaten Grundstücken ist die Rechtslage etwas komplizierter. Ein Grundeigentümer darf für sein Grundstück gemäss ZPO Art. 258 ein richterliches Verbot beantragen. Dieses untersagt dann jedem Dritten, das Grundstück widerrechtlich zu nutzen und dadurch den Besitz des Grundeigentümers zu stören. Ob dabei tatsächlich jemand gestört wird bzw. jemand anders am Parkieren gehindert wird, spielt rechtlich gesehen keine Rolle. Auf Antrag darf der Falschparker sogar mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft werden.

Ist ein ein privates Grundstück mit einem entsprechenden Verbot ausgerüstet, so können durch den Eigentümer oder durch den Eigentümer beauftragte Personen oder Firmen Umtriebsentschädigungen ausstellen.


Online-Service (Zahlungsportal)

Die Online-Services stellen sich aus folgenden Funktionen zusammen: Online bezahlen, Einzahlungsschein Herunterladen, Lenker melden, Einsprache erheben. Zur effizienten Nutzung des Online-Services benötigen sie die UE-Nummer und das dazugehörige KFZ Kennzeichen.

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