Rechnungen

Egal ob es sich um eine Umtriebsentschädigung, Ordnungsbusse oder Nachtparkgebühren handelt, erhalten Sie die Rechnung in der Regel als Steckzettel oder via Briefpost.

Bei einer Umtriebsentschädigung oder einer Ordnungsbusse gilt jeweils der Steckzettel, welchen Sie unter dem Scheibenwischer finden als Rechnung.

Zurzeit stellt die Zahlung von Park- sowie Nachtparkbewilligungen über das Onlineportal eine Ausnahme dar. Dort stehen dem Fahrzeughalter die Möglichkeiten zur Bezahlung via Kreditkarte, Twint oder Postcard zur Verfügung.

Wir sind jedoch überzeugt, dass wir Ihnen für das Bezahlen von Umtriebsentschädigungen und Ordnungsbussen in naher Zukunft auch weitere Möglichkeiten zur Verfügung stellen können.


Unterstützung zur QR-Rechnung?

Seit über einem Jahr verwenden wir den Neuen Rechnungsstandard “QR-Rechnung” welcher im Zuge der Harmonisierung des Zahlungsverkehrs (ISO-20022) entstanden ist. Die QR Rechnung ist nun sehr breit abgestützt und löst im Frühjahr 2022 de aktuellen ESR-Standard ab. Gerne kann Ihnen, ihre Bank weiterhelfen.

Umtriebsentschädigung (15)

Grundsatz

Zwischen Halten und Parkieren gibt es einen gravierenden Unterschied. Das Halten ist eine gewollte Unterbrechung der Fahrt um Personen Ein-/Aussteigen zu lassen, Güter zu verladen oder innerhalb des Fahrzeuges einer Tätigkeit nach zu gehen, welche während der Fahrt zu gefährlich ist, z.B. den Kindern auf dem Rücksitz etwas zu reichen oder die Strassenkarte zu lesen. Als Parkieren gilt das Anhalten des Fahrzeuges, welches keinen Nothalt darstellt sowie nicht dem Ein- und Aussteigenlassen oder dem Güterumschlag dient.

Massgebend ist der Zweck des Anhaltens, nicht die Zeitspanne oder ob der Lenker sich noch im Auto befindet (wartet) und der Motor noch läuft.

Parkieren

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 19

Halten

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 18

Immer wieder kommt es vor, dass auf einem Privatparkplatz Unberechtigte ihre Fahrzeuge abstellen. Das kann für die Betroffenen sehr ärgerlich sein und es fragt sich, wie man sich als Eigentümer dagegen schützen kann. Sofern der Berechtigte seinen Parkplatz unvermittelt benötigt, ist er gestützt auf den zivilrechtlichen Besitzesschutz berechtigt, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Hat aber als Auftraggeber für die Kosten aufzukommen.

Der Auftraggeber trägt also mit dieser Variante das Kostenrisiko. Die Kosten können vom Falschparkierer auf dem Zivilweg zurückgefordert werden. Wirkungsvoller erweist sich der Schutz über ein richterliches Verbot. Die berechtigte Person hat in diesem Fall die Wahl, ob sie eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkierern eine Umtriebsentschädigung verlangt werden.

Wieso büsst die Polizei Falschparkierer auf einem Privatparkplatz nicht?

Da auf nichtöffentlichen Verkehrsflächen die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes keine Anwendung finden, kann die Polizei bei einem privaten Parkplatz keine Ordnungsbusse ausstellen oder sonst tätig werden.

Darf wegen Missachtung des audienzrichterlichen Verbots vom Falschparkierer eine Umtriebsentschädigung verlangt werden?

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkieren eine Umtriebsentschädigung verlangt werden. 

Das Bundesgericht hielt fest, dass als Entschädigung jene Umtriebe in Rechnung gestellt werden können, die dem am Parkplatz Berechtigten tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören der für die Geltendmachung der Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand, die Auslagen für Papier, Porto etc. sowie das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen.


Da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, kann eine Schätzung vorgenommen werden. Das Bundesgericht hielt eine Entschädigung von 52 Franken als nicht übersetzt.

Der Berechtigte hat die Wahl, ob er eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Es ist auch beides zusammen möglich.

Weitere Infos zum Thema Parkieren auf Privat Grund finden Sie im Factsheet der Kantonspolizei

Weiss

Diese Parkplätze sind mit einer Parkuhr oder einer Signalisation ausgerüstet auf welchen die Anweisungen gemäss Parkplatzverordnung der jeweiligen Städte, Gemeinden oder Eigentümer beschrieben sind.

Blau

Blaue Parkplätze werden die sogenannte „blaue Zone“ genannt. Hier benötigt man zum Parkieren die Parkscheibe.
Das Parkieren ist hier zeitlich auf eine Stunde limitiert. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Ankunftszeit zwischen 10:00 und 10:29 die Ankunftszeit auf der Parkscheibe auf 10:30 gestellt werden. Bei einer Ankunftszeit zwischen 10:30 und 10:59 wiederum muss 11:00 angegeben werden. An Sonntagen ist bei einem Fehlen einer andersartigen Kennzeichnung das Parken in der blauen Zone ohne Parkscheibe erlaubt. 

Weitere Infos Blaue Zone

Gelb

Diese Parkplätze sind Privatgrund und können mit einem entsprechenden audienzrichterlichen Verbot gekennzeichnet sein. Hier ist Parkieren ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten oder durch eine Parkplatzverordnung geregelt.

Zonen

Entsprechende Signalisationen könne sich am Anfang eines Strassenabschnittes oder bei der Zufahrtsstrasse zur Gemeinde befinden und müssen nicht zwingen beim Parkfeld stehen. (Parkzone)

Haben Sie auf eine gebührenpflichtigen Parkplatz parkiert, bei welchem mit Parkingpay bezahlt werden kann oder Sie haben eine gültige Bewilligung, welche bei Parkingpay eingetragen wurde und trotzdem eine Busse erhalten?

Unsere Kontrolleure überprüfen bei jedem Platz die Nummernschilder mittels der Kontroll-App. Dies wird auch mittels Bildschirmfoto und Log Aufzeichnungen festgehalten. Trotzdem kann es vorkommen, dass die Daten auf der mobilen Applikation nicht denen auf dem Server entsprechen. In diesem Fall kann es vorkommen, dass Sie eine ungerechtfertigte Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse erhalten.

Sie können sich einfach mit Ihren Daten an uns wenden und wir werden dies nachträglich im Parkingportal überprüfen und die entsprechende Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse einzeln beurteilen.

Für die Prüfung benötigen wir folgende Daten:

  • Vorname / Nachname
  • Kennzeichen
  • OB oder UE Nummer
  • Übertretungsort

Ab und zu kommt es vor, das auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz eine Parkuhr defekt ist. Ursachen dafür gibt es viele, jedoch ist es entscheidend wie Sie sich verhalten.

Wir empfehlen Ihnen folgendes zu machen:

  • schauen Sie sich um, ob es nicht noch eine zweite Parkuhr für den Parkplatz gibt.
  • befolgen Sie die Anweisungen auf dem Parkautomaten.
  • informieren Sie, wenn möglich die Betreiber respektive Bewirtschafter des Parkplatzes.
  • sprechen Sie einen Kontrolleur an.
  • machen Sie Fotos der Automaten.
  • legen Sie die Parkscheibe mit Ihrer genauen Ankunftszeit und einer Notiz bezüglich des Zustandes der Parkuhr ins Fahrzeug.
    • Fotografieren Sie dies.

Sie haben eine Mahnung erhalten, haben jedoch die Rechnung mittels dem Einzahlungsschein, welcher zur Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse gehört, bezahlt. Es kann hierbei verschiedenste Gründe haben:

  • Der Mahnlauf hat sich mit Ihrer Einzahlung (Verarbeiten der Zahlungsdaten) überschnitten,
  • Sie haben nicht Ihre eigene Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse bezahlt,
  • Bei der Übermittlung der Zahlung hat es Schwierigkeiten gegeben und Ihre Zahlung ist noch in Abklärung, weil Sie nicht zu einer Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse zugeordnet werden kann,
  • Sie haben die Einzahlungsdaten eines falschen Empfängers genommen,
  • Sie haben die Daten falsch erfasst und die Rückführung bei den Banken ist noch nicht von stattet gegangen.

Folgendes können Sie in diesem Falle tun:

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie im Besitz folgender Daten sind:
    1. UE oder OB Nummer
    2. Ort der Übertretung
    3. Fahrzeug-Kennzeichen und Name
    4. Auszug aus dem E-Banking oder Kopie der Posteinzahlung mit ersichtlicher ESS Referenznummer (PDF-Zahlungsbestätigung)
  2. Übermitteln Sie uns die oben aufgeführte Informationen über das Kontaktformular oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse auf ihrer Korrespondenz.

Sie haben von uns eine Übertretungsanzeige, Zahlungserinnerung oder Mahnung erhalten und sind zurzeit in einem finanziellen Engpass?

So ist Handeln angesagt. Sie können mit uns eine Stundung der Forderung vereinbaren. Eine Ratenvereinbarung ist per Gesetz verboten. Die vereinbarte Frist darf 70 Tage nach Ausstellungsdatum der Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse nicht überschreiten. Wenn wir von Ihnen nichts hören, sind wir gezwungen nach Ablauf der Fristen eine Verzeigung bei der zuständigen Behörde einzuleiten.

Sie erreichen uns telefonisch und kostenlos über die Nummer 052 511 27 39 (Hotline) während den Öffnungszeiten jeweils von Montag bis Freitag von 15.00Uhr bis 17.00Uhr (ausgenommen Feiertage).

Als Güterumschlag wird das Ein-/Ausladen erachtet, nicht aber das Demontieren von Möbeln oder Ausräumen von Kellern.

Das Fahrzeug darf nur solange wie nötig dort stehen. Die Parkscheibe muss gestellt und der Parkplatz bezahlt sein.

Die Restbreite des Trottoirs muss mindestens 1.50 Meter sein.

Definition von Güterumschlag gemäss StBV:

Art. 63, Güterumschlag, (Art. 37 Abs. 2 SVG)

  • Güterumschlag  ist  das  Verladen  oder  Ausladen  von  Sachen,  die  nach  Grösse,  Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen.
  • Können  Fahrzeuge  zum  Güterumschlag  nicht  ausserhalb  der  Strasse  oder  abseits  vom  Verkehr  halten,  so  ist  die  Behinderung  anderer  Strassenbenützerinnen  und    -benützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
  • Das  Halten  zum  Güterumschlag  neben  Fahrzeugen,  die  längs  des  Strassenrandes  parkiert  sind,  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Verkehr  nicht  behindert  wird.  Parkierten  Fahrzeugen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten. 
  • Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag an einer Stelle halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, so ist ein Pannendreieck oder ein Warnposten aufzustellen. 

Wenn Sie im Besitz einer IV-Parkkarte sind, sind Sie auf dem öffentlichen Grund (gemäss Merkblatt Punkt  5.2) berechtigt, zeitlich unbeschränkt zu parkieren. Die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Parkplätzen richtet sich nach den örtlichen Vorschriften.

Jedoch gelten die Parkierungserleichterungen nicht für privat bewirtschaftete Parkflächen wie z.B. richterliche Verbote, Parkhäuser, Einstellhallen usw…

Wenn Sie also eine Umtriebsentschädigung erhalten haben, befand sich Ihr Fahrzeug auf einer privat bewirtschafteten Parkfläche. Je nach Regelung des Eigentümers ist dort das “kostenlose” Parkieren geduldet oder nicht. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Parkieren für Eigentümer einer IV-Parkkarte kostenlos ist.

Die AEB Sicherheitsdienst GmbH hat mit dem Logo des Mandanten einen Infozettel / Warnschreiben unter meinem Scheibenwischer angebracht – warum das?

Auf Wunsch des Kunden werden bei Aufnahme der Kontrolltätigkeit oder Änderungen von Vorschriften und Verordnungen die Lenker und Halter mit einem Informationsschreiben über die geltenden Regeln und allfällige Konsequenzen aufgeklärt.

Begleicht der Falschparkierer die Rechnung nicht fristgerecht, mahnen wir den Halter unter Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr und gewähren ihm eine erneute Zahlungsfrist.

Lässt er auch diese Frist ungenutzt verstreichen, reichen wir im Namen und mit Vollmacht unseres Mandanten beim zuständigen Gericht eine Verzeigung gegen ihn ein.

Dies wird vorgängig durch die Polizei eine erneute Ermittlung der Lenkerdaten vornehmen.

Dies kann eine Busse in der Höhe von bis zu Fr. 2’000.00 für den Falschparkierer zur Folge haben. Über die Höhe der Busse entscheidet der zuständige Einzelrichter anhand des vorliegenden Dossiers und des Textes auf dem audienzrichterlichen Verbotes.

Gegen den Entscheid kann innert 10 Tage, gemäss der beiliegenden Rechtsmittelbelehrung Einsprache gemacht werden.

Halter oder Lenker ist nicht schuldig

Entscheidet die zuständige Behörde gegen den Strafantrag, so wird der beschuldeten Person keine Kosten auferlegt. Die Kosten müssen in diesem Fall durch den Anzeigeerstatter getragen werden.

Halterermittlung nicht möglich

Aus Datenschutzgründen ist es uns nicht immer möglich, dem Halter eine entsprechende Mahnung zu zustellen. Sprich wenn ein Halter eine Auskunftssperre beim Strassenverkehrsamt hinterlegt hat, so müssen wir nach Verstreichen der Zahlungsfrist direkt einen Strafantrag einreichen.

Ich habe eine Zahlungserinnerung oder Mahnung von einer Umtriebsentschädigung erhalten, für welche ich nicht verantwortlich bin und kenne den Lenker. So können Sie uns die kompletten und korrekten Angaben des Lenkers mitteilen und wir werden das Mahnverfahren mit den von Ihnen erhaltenen Angaben neu starten. 

Sie als Fahrzeughalter sind in diesem Prozessschritt noch immer dafür verantwortlich, dass die Umtriebsentschädigung bezahlt wird. Bezahlt die von Ihnen angegebene Person den Betrag nicht innert der geforderten Frist wird eine Verzeigung gegen den Fahrzeughalter bei der zuständigen Behörde eingereicht. Dort haben Sie nochmals die Möglichkeit den Fahrzeuglenker bekannt zu geben.

Ab und an kann es vorkommen, dass gebüsste Fahrzeughalter einen Strafantrag ohne vorherige Mahnung erhalten. Dies kann verschiedenste Gründe haben. Die häufigsten Ursachen sind Auskunftssperren, Adressänderungen, die beim Strassenverkehrsamt nicht gemeldet wurden oder der gemeldete Lenker hat die Umtriebsentschädigung nicht bezahlt.

Auskunftssperre beim Kontrollschild

Leider schränkt uns der Datenschutz sowie gewisse Strassenverkehrsämter bei der Halterermittlung immer mehr ein. Dadurch ist es uns nicht möglich, die Halterdaten von Kontrollschildern mit Auskunftssperren zu ermitteln.

Daher wird bei einer Auskunftssperre die Zahlungsfrist automatisch um weitere 15 Tage verlängert und anschliessend, bei einem fehlenden Zahlungseingang einen Strafantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht.

Die Zahl der Auskunftssperren nimmt unter anderem im Kanton Zürich immer mehr zu. Wir hoffen, daher bald möglichst eine praktikable und wirtschaftliche Lösung zu finden und weisen bis dahin nochmals auf folgendes hin:

“Wenn Sie eine Auskunftssperre haben, dann können wir Sie nicht ausfindig machen. Bitte bezahlen Sie die entsprechende Umtriebsentschädigung oder melden Sie sich persönlich bei uns.”

Nicht aktuelle Daten beim Strassenverkehrsamt

Können wir die Halterdaten ermitteln, ihnen jedoch die Briefpost nicht zustellen, so prüfen wir mittels einem zusätzlichen Schritt die Postadresse und erhalten gegebenenfalls Ihre neue Anschrift, welche noch nicht dem zuständigen Strassenverkehrsamt gemeldet wurde. Fällt jedoch dieser Schritt negativ aus, so müssen wir bei einem fehlenden Zahlungseingang einen Strafantrag bei der zuständigen Behörde einreichen.

Nicht bezahlte Umtriebsentschädigung

Sie haben uns schriftlich den Lenker, welcher für Umtriebsentschädigung verantwortlich ist, gemeldet. Nach Ihrer Meldung wurde der Mahnlauf mit der neuen Adresse erneut gestartet. Jedoch hat der gemeldete Lenker die Umtriebsentschädigung nicht bezahlt, so müssen wir den Halter verzeigen. Sie haben jedoch in einem weiteren Schritt erneut die Möglichkeit, den Lenker der Polizei bekannt zu geben.

Auf privaten Grundstücken nach ZPO Art. 258

Seit dem 01.01.2011 können Widerhandlungen gegen einzelrichterliche Parkverbote nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Stattdessen müssen sie über teure Strafanzeigen verfolgt werden. Um diese zu verhindern, hat das Bundesgericht entschieden, dass Liegenschaftsbesitzer und private Unternehmen ihren Aufwand für Parkplatzkontrollen in Form einer Umtriebsentschädigung dem Falschparkierer in Rechnung stellen dürfen.

Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob jemand auf einem öffentlichen oder auf einem privaten Parkplatz parkiert.

Bei öffentlichen Parkplätzen spricht man von Ordnungsbussen, welche unter das Ordnungsbussenverfahren fallen. Im Ordnungsbussenkatalog ist genau geregelt, für welches Parkvergehen welche Bussenbeträge anfallen.

Bei privaten Grundstücken ist die Rechtslage etwas komplizierter. Ein Grundeigentümer darf für sein Grundstück gemäss ZPO Art. 258 ein richterliches Verbot beantragen. Dieses untersagt dann jedem Dritten, das Grundstück widerrechtlich zu nutzen und dadurch den Besitz des Grundeigentümers zu stören. Ob dabei tatsächlich jemand gestört wird bzw. jemand anders am Parkieren gehindert wird, spielt rechtlich gesehen keine Rolle. Auf Antrag darf der Falschparker sogar mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft werden.

Ist ein ein privates Grundstück mit einem entsprechenden Verbot ausgerüstet, so können durch den Eigentümer oder durch den Eigentümer beauftragte Personen oder Firmen Umtriebsentschädigungen ausstellen.

Rechnungen (5)

Wenn Sie eine Umtriebsentschädigung, Ordnungsbusse oder Nachtparkgebühren doppelt bezahlt haben, so werden Sie von uns schriftlich ein Schreiben erhalten, mit welchem danach die Rückzahlung ausgelöst wird.

Sind Sie jedoch der Meinung eine Rechnung doppelt bezahlt zu haben und haben kein Schreiben von uns erhalten, so können Sie uns gerne jederzeit eine Nachricht schreiben oder ein Ticket eröffnen.

Bitte beachten Sie:
Damit die Recherchen schnellstmöglich abgeschlossen werden können, benötigen wir von Ihnen die jeweiligen Bank oder Postbelege für die einzelnen Zahlungen.

Sollten Sie noch kein Schreiben erhalten haben und sind überzeugt eine Rechnung doppelt bezahlt zu haben, so können Sie uns über das Kontaktformular, per E-Mail (an die E-Mail-Adresse auf ihrer Korrespondenz.) oder Telefonisch kontaktieren.

Sie haben eine Mahnung erhalten, haben jedoch die Rechnung mittels dem Einzahlungsschein, welcher zur Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse gehört, bezahlt. Es kann hierbei verschiedenste Gründe haben:

  • Der Mahnlauf hat sich mit Ihrer Einzahlung (Verarbeiten der Zahlungsdaten) überschnitten,
  • Sie haben nicht Ihre eigene Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse bezahlt,
  • Bei der Übermittlung der Zahlung hat es Schwierigkeiten gegeben und Ihre Zahlung ist noch in Abklärung, weil Sie nicht zu einer Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse zugeordnet werden kann,
  • Sie haben die Einzahlungsdaten eines falschen Empfängers genommen,
  • Sie haben die Daten falsch erfasst und die Rückführung bei den Banken ist noch nicht von stattet gegangen.

Folgendes können Sie in diesem Falle tun:

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie im Besitz folgender Daten sind:
    1. UE oder OB Nummer
    2. Ort der Übertretung
    3. Fahrzeug-Kennzeichen und Name
    4. Auszug aus dem E-Banking oder Kopie der Posteinzahlung mit ersichtlicher ESS Referenznummer (PDF-Zahlungsbestätigung)
  2. Übermitteln Sie uns die oben aufgeführte Informationen über das Kontaktformular oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse auf ihrer Korrespondenz.

Die Schweiz wird noch mindestens bis Mitte 2020 das eigene Zahlungssystem “ESR” grossflächig im Einsatz haben. Davon betroffen sind auch Einzahlungsscheine von Umtriebsentschädigungen oder Ordnungsbussen.

Wenn Sie nicht über ein Bankkonto in der Schweiz verfügen, stellt die Zahlung mittels dem Orangen Einzahlungsschein “ESR” eine Herausforderung dar.

Daher können Sie von uns die Bankverbindungen für Zahlungen in EURO anfordern. Mit diesen Bankverbindungen können Sie eine einfache Überweisung tätigen.

Mit der Umstellung des Zahlungsverkehrs in der Schweiz “ISO2022” werden neue Wege geschaffen um den Zahlungsverkehr zu harmonisieren. Wir arbeiten bereits heute daran, Ihnen in naher Zukunft dies zu erleichtern.

Um die Zahlungsverbindungen für Banküberweisungen aus dem Ausland zu erhalten, kontaktieren Sie uns einfach via Kontaktformular.

Wenn Sie nicht mehr im Besitz des Einzalungsscheines oder Ihrer Parkbusse (gilt für Umtriebsentschädigungen sowie Ordnungsbussen) sind, so können wir Ihnen mit der Bekanntgabe folgender Angaben einen Einzahlungsschein nachsenden.

Benötigte Angaben:

  • UE oder OBV Nummer
  • Vorname, Nachname und Adresse
  • Kontrollschild
  • Übertretungsort

Sie haben von uns eine Übertretungsanzeige, Zahlungserinnerung oder Mahnung erhalten und sind zurzeit in einem finanziellen Engpass?

So ist Handeln angesagt. Sie können mit uns eine Stundung der Forderung vereinbaren. Eine Ratenvereinbarung ist per Gesetz verboten. Die vereinbarte Frist darf 70 Tage nach Ausstellungsdatum der Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse nicht überschreiten. Wenn wir von Ihnen nichts hören, sind wir gezwungen nach Ablauf der Fristen eine Verzeigung bei der zuständigen Behörde einzuleiten.

Sie erreichen uns telefonisch und kostenlos über die Nummer 052 511 27 39 (Hotline) während den Öffnungszeiten jeweils von Montag bis Freitag von 15.00Uhr bis 17.00Uhr (ausgenommen Feiertage).

Ordnungsbussen (11)

Auf öffentliche Grund gemäss Ordnungsbussengesetz

Das Verteilen von Ordnungsbussen auf öffentlichen Grundstücken unterliegt grundsätzlich der jeweiligen Stadt, Gemeinde oder Kanton. Die Gemeinden können das Ausstellen von Ordnungsbussen einem privaten Unternehmen abtreten. Dieses hat jedoch seine Mitarbeitenden beim entsprechenden Polizeikorps zu schulen und es muss eine Prüfung abgelegt werden. Des Weiteren müssen die Anforderungen an den Steckzettel erfüllt sein und die Kontrolleure des privaten Unternehmens haben eine Dienstuniform der jeweiligen Firma zu tragen.

Die Firma braucht im Kanton Zürich zudem eine weitere Verfügung, um mit deren Personal Ordnungsbusse ausstellen zu dürfen.

Grundsatz

Zwischen Halten und Parkieren gibt es einen gravierenden Unterschied. Das Halten ist eine gewollte Unterbrechung der Fahrt um Personen Ein-/Aussteigen zu lassen, Güter zu verladen oder innerhalb des Fahrzeuges einer Tätigkeit nach zu gehen, welche während der Fahrt zu gefährlich ist, z.B. den Kindern auf dem Rücksitz etwas zu reichen oder die Strassenkarte zu lesen. Als Parkieren gilt das Anhalten des Fahrzeuges, welches keinen Nothalt darstellt sowie nicht dem Ein- und Aussteigenlassen oder dem Güterumschlag dient.

Massgebend ist der Zweck des Anhaltens, nicht die Zeitspanne oder ob der Lenker sich noch im Auto befindet (wartet) und der Motor noch läuft.

Parkieren

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 19

Halten

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SVG, Art. 37, Abs. 2 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, Art. 18

Weiss

Diese Parkplätze sind mit einer Parkuhr oder einer Signalisation ausgerüstet auf welchen die Anweisungen gemäss Parkplatzverordnung der jeweiligen Städte, Gemeinden oder Eigentümer beschrieben sind.

Blau

Blaue Parkplätze werden die sogenannte „blaue Zone“ genannt. Hier benötigt man zum Parkieren die Parkscheibe.
Das Parkieren ist hier zeitlich auf eine Stunde limitiert. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Ankunftszeit zwischen 10:00 und 10:29 die Ankunftszeit auf der Parkscheibe auf 10:30 gestellt werden. Bei einer Ankunftszeit zwischen 10:30 und 10:59 wiederum muss 11:00 angegeben werden. An Sonntagen ist bei einem Fehlen einer andersartigen Kennzeichnung das Parken in der blauen Zone ohne Parkscheibe erlaubt. 

Weitere Infos Blaue Zone

Gelb

Diese Parkplätze sind Privatgrund und können mit einem entsprechenden audienzrichterlichen Verbot gekennzeichnet sein. Hier ist Parkieren ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten oder durch eine Parkplatzverordnung geregelt.

Zonen

Entsprechende Signalisationen könne sich am Anfang eines Strassenabschnittes oder bei der Zufahrtsstrasse zur Gemeinde befinden und müssen nicht zwingen beim Parkfeld stehen. (Parkzone)

Ab und zu kommt es vor, das auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz eine Parkuhr defekt ist. Ursachen dafür gibt es viele, jedoch ist es entscheidend wie Sie sich verhalten.

Wir empfehlen Ihnen folgendes zu machen:

  • schauen Sie sich um, ob es nicht noch eine zweite Parkuhr für den Parkplatz gibt.
  • befolgen Sie die Anweisungen auf dem Parkautomaten.
  • informieren Sie, wenn möglich die Betreiber respektive Bewirtschafter des Parkplatzes.
  • sprechen Sie einen Kontrolleur an.
  • machen Sie Fotos der Automaten.
  • legen Sie die Parkscheibe mit Ihrer genauen Ankunftszeit und einer Notiz bezüglich des Zustandes der Parkuhr ins Fahrzeug.
    • Fotografieren Sie dies.

Sie haben eine Mahnung erhalten, haben jedoch die Rechnung mittels dem Einzahlungsschein, welcher zur Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse gehört, bezahlt. Es kann hierbei verschiedenste Gründe haben:

  • Der Mahnlauf hat sich mit Ihrer Einzahlung (Verarbeiten der Zahlungsdaten) überschnitten,
  • Sie haben nicht Ihre eigene Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse bezahlt,
  • Bei der Übermittlung der Zahlung hat es Schwierigkeiten gegeben und Ihre Zahlung ist noch in Abklärung, weil Sie nicht zu einer Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse zugeordnet werden kann,
  • Sie haben die Einzahlungsdaten eines falschen Empfängers genommen,
  • Sie haben die Daten falsch erfasst und die Rückführung bei den Banken ist noch nicht von stattet gegangen.

Folgendes können Sie in diesem Falle tun:

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie im Besitz folgender Daten sind:
    1. UE oder OB Nummer
    2. Ort der Übertretung
    3. Fahrzeug-Kennzeichen und Name
    4. Auszug aus dem E-Banking oder Kopie der Posteinzahlung mit ersichtlicher ESS Referenznummer (PDF-Zahlungsbestätigung)
  2. Übermitteln Sie uns die oben aufgeführte Informationen über das Kontaktformular oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse auf ihrer Korrespondenz.

Sie haben von uns eine Übertretungsanzeige, Zahlungserinnerung oder Mahnung erhalten und sind zurzeit in einem finanziellen Engpass?

So ist Handeln angesagt. Sie können mit uns eine Stundung der Forderung vereinbaren. Eine Ratenvereinbarung ist per Gesetz verboten. Die vereinbarte Frist darf 70 Tage nach Ausstellungsdatum der Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse nicht überschreiten. Wenn wir von Ihnen nichts hören, sind wir gezwungen nach Ablauf der Fristen eine Verzeigung bei der zuständigen Behörde einzuleiten.

Sie erreichen uns telefonisch und kostenlos über die Nummer 052 511 27 39 (Hotline) während den Öffnungszeiten jeweils von Montag bis Freitag von 15.00Uhr bis 17.00Uhr (ausgenommen Feiertage).

Als Güterumschlag wird das Ein-/Ausladen erachtet, nicht aber das Demontieren von Möbeln oder Ausräumen von Kellern.

Das Fahrzeug darf nur solange wie nötig dort stehen. Die Parkscheibe muss gestellt und der Parkplatz bezahlt sein.

Die Restbreite des Trottoirs muss mindestens 1.50 Meter sein.

Definition von Güterumschlag gemäss StBV:

Art. 63, Güterumschlag, (Art. 37 Abs. 2 SVG)

  • Güterumschlag  ist  das  Verladen  oder  Ausladen  von  Sachen,  die  nach  Grösse,  Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen.
  • Können  Fahrzeuge  zum  Güterumschlag  nicht  ausserhalb  der  Strasse  oder  abseits  vom  Verkehr  halten,  so  ist  die  Behinderung  anderer  Strassenbenützerinnen  und    -benützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
  • Das  Halten  zum  Güterumschlag  neben  Fahrzeugen,  die  längs  des  Strassenrandes  parkiert  sind,  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Verkehr  nicht  behindert  wird.  Parkierten  Fahrzeugen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten. 
  • Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag an einer Stelle halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, so ist ein Pannendreieck oder ein Warnposten aufzustellen. 

Wie stelle ich die Parkscheibe richtig ein?

Die Parkscheibe muss auf die Ankunftszeit eingestellt werden. Da sie jedoch nur zwischen halben Stunden unterscheidet, ist ein Einstellen auf die exakte Ankunftszeit nicht möglich. Der Pfeil muss auf den nachfolgenden Strich der tatsächlichen Ankunftszeit eingestellt werden. Eine Einstellung zwischen zwei Strichen ist nicht erlaubt.

Beispiel : Wird ein Fahrzeug um 13:20 Uhr parkiert, so muss die Parkscheibe auf 13:30 Uhr eingestellt werden. Ist die Ankunftszeit 13:35 Uhr, so ist die Parkscheibe auf 14:00 Uhr einzustellen.

Wie lange darf ich mein Fahrzeug mit der Parkscheibe in der Blauen Zone parkieren?

Die korrekte Antwort lautet; eine Stunde! Plus die angebrochene halbe Stunde. Fahrzeuge dürfen an Werktagen (auch der Samstag gilt als Werktag) zwischen 08:00 Uhr und 11:30 Uhr sowie zwischen 13:30 Uhr und 18:00 Uhr eine Stunde in der Blauen Zone parkiert werden. An Sonn- und Feiertagen muss keine Parkscheibe gestellt werden. Da die Parkscheibe auf die der tatsächlichen Ankunftszeit folgende halbe Stunde einzustellen ist, kann das Fahrzeug länger als die erlaubte Stunde parkiert werden. Im günstigsten Fall bis zu 29 Minuten länger.

Beispiel: Ankunft 15:31 Uhr, die Parkscheibe kann auf 16:00 Uhr eingestellt werden und man darf bis 17:00 Uhr parkieren.

Wie lange darf ich über die Mittagszeit parkieren?

Wer sein Auto über Mittag zwischen 11:30 Uhr und 13:29 Uhr parkiert, kann bis 14:30 Uhr parkieren. Hier passieren sehr häufig Fehler beim Einstellen der Parkscheibe. Parkiere ich mein Fahrzeug um 11:31 Uhr muss ich die Parkscheibe zwingend auf 12:00 Uhr stellen, damit von der längeren Parkzeit profitiert werden kann (nachfolgenden Strich der tatsächlichen Ankunftszeit). Denn ist die Parkscheibe auf 11:30 Uhr eingestellt, besagt dies, dass der Fahrzeuglenker sein Auto zwischen 11:00 Uhr und 11:29 Uhr parkiert hat und somit nach einer Stunde um 12:30 Uhr wegfahren muss.

Wie stelle ich die Parkscheibe, wenn ich in der Nacht parkiere? 

Bei einer Ankunftszeit zwischen 19:00 Uhr und 07:59 Uhr muss die Parkscheibe nicht angebracht werden, sofern das Fahrzeug vor 08:00 Uhr wieder in den Verkehr eingeführt wird.

Bei einer Ankunftszeit zwischen 18:00 Uhr und 07:59 Uhr soll die Parkscheibe auf den der Ankunftszeit nachfolgenden Strich eingestellt werden. Parkiert werden darf dann bis 09:00 Uhr morgens. Hier wird der Einfachheit halber auch empfohlen, die Parkscheibe auf 08:00 Uhr einzustellen. (Bei der Kontrolle der Blauen Zone zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr sind sogenannte Nachteinstelllungen zu berücksichtigen)

Bekomme ich eine Busse, wenn ich eine alte Parkscheibe verwende?

Seit dem 1. Januar 2003 ist nach einer vierjährigen Übergangsfrist nur noch die neue Parkscheibe gültig. Die Grösse und Farbe der Parkscheibe ist im Gesetz genau definiert. Entspricht die aufgelegte Parkscheibe nicht dieser Norm, kann dafür eine Busse ausgestellt werden, als ob keine Parkscheibe aufliegen würde. Somit sind bunte, mit Werbung auf der Vorderseite bedruckte, sowie elektrische Parkscheiben verboten. (Parkscheibe, SSV vom 5. September 1979, Art. 48, Abs. 2 und 4)

Darf man die Parkscheibe nachstellen? Wenn nicht, wo darf ich wieder gesetzeskonform in der Blauen Zone parkieren? 

Das Nachstellen der Parkscheibe ist verboten, ebenso das erneute Parkieren im gleichen Strassenzug ohne vorher das Fahrzeug in den Verkehr eingefügt zu haben. Es ist zu beachten, dass nach Ablauf der zulässigen Parkzeit das Fahrzeug unverzüglich wegzufahren ist. Es gibt keine Karenzfrist in der Blauen Zone.

Sie haben eine Ordnungsbusse erhalten, wissen jedoch aufgrund der angegeben OB-Ziffer nicht was Sie falsch gemacht haben oder was diese bedeutet?

Sie sind nicht alleine. Die OB Ziffer ist aus der aktuellsten Ordnungsbussengesetz, Anhang 1 zu interpretieren. Wenn mehrere OB Ziffern aufgeführt wurden, so wurde in Ihrem Fall mehrer Verstösse festgestellt.

Dies ist jedoch nur möglich, wenn jeder der aufgeführte Verstösse einen anderen Schutzzweck verfolgt.


Die AEB Sicherheitsdienst GmbH hat mit dem Logo des Mandanten einen Infozettel / Warnschreiben unter meinem Scheibenwischer angebracht – warum das?

Auf Wunsch des Kunden werden bei Aufnahme der Kontrolltätigkeit oder Änderungen von Vorschriften und Verordnungen die Lenker und Halter mit einem Informationsschreiben über die geltenden Regeln und allfällige Konsequenzen aufgeklärt.

Ich habe eine Zahlungserinnerung oder Mahnung von einer Umtriebsentschädigung erhalten, für welche ich nicht verantwortlich bin und kenne den Lenker. So können Sie uns die kompletten und korrekten Angaben des Lenkers mitteilen und wir werden das Mahnverfahren mit den von Ihnen erhaltenen Angaben neu starten. 

Sie als Fahrzeughalter sind in diesem Prozessschritt noch immer dafür verantwortlich, dass die Umtriebsentschädigung bezahlt wird. Bezahlt die von Ihnen angegebene Person den Betrag nicht innert der geforderten Frist wird eine Verzeigung gegen den Fahrzeughalter bei der zuständigen Behörde eingereicht. Dort haben Sie nochmals die Möglichkeit den Fahrzeuglenker bekannt zu geben.

Nachtparkgebühren (5)

Wenn Sie einen Parkplatz oder Garagenplatz auf Privatgrund gemietet haben erhalten Sie grundsätzlich nur eine Rechnung wenn:

  • Bei den Kontrollen gemäss Verordnung der Gemeinde auf öffentlichem Grund gesichtet wurden;
  • Wenn Sie uns dies nicht mit dem Vorlegen des Mietvertrages gemeldet haben.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie eine Rechnung in diesem Falle ungerechtfertigt erhalten haben, senden Sie uns doch bitte über das Kontaktformular die entsprechenden Unterlagen (inkl. Mietvertrag) und einer kurzen Schilderung – vielen Dank!

Sogenannte Nachtparkgebühren werden in den meisten Gemeinden erhoben. Sie werden je nach Gemeinde und Ortschaft auch “Laternengebühren” genannt.

Die Gebühren werden erhoben, wenn der öffentliche Grund, regelmässig über Nacht zum Parkieren von Fahrzeugen genutzt wird. In der Regel werden mehrere Kontrollen zu unterschiedlichen Wochentagen und innerhalb einer bestimmter Dauer durchgeführt. Wird ein Kennzeichen während dieser Dauer ein bestimmtes Mal gesichtet, so wird der Halter dieses Fahrzeuges zur Abgabe der Gebühren verpflichtet.

Die Anzahl definierter Kontrollen und Sichtungen ist von der Reglementierung der jeweiligen Gemeinde abhängig.

Wird ein Fahrzeughalter zur Abgabe der Gebühr verpflichtet, erhält dieser automatisch eine Rechnung.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie eine Rechnung in diesem Falle ungerechtfertigt erhalten haben, senden Sie uns doch bitte über das Kontaktformular die entsprechenden Unterlagen (inkl. Mietvertrag) und einer kurzen Schilderung – vielen Dank!

Wenn Sie zwischenzeitlich ein Garagen- oder Parkplatz für Ihr Fahrzeug erhalten haben, können Sie sich mit der Vorlegung des Mietvertrages von den Natchtparkgebühren abmelden.

Wenn Sie jedoch bei den darauf folgenden Kontrollen erneut gemäss dem Reglement gesichtet werden, werden Sie automatisch wieder gebührenpflichtig.

Wenn Sie nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in welcher Sie gebührenpflichtig waren, so wird die Abmeldung der Gebührenpflicht in der Regel automatisch gemacht.

Es kann jedoch vorkommen, dass sich der Versand der Rechnung mit Ihrer Abmeldung überschnitten haben oder die Informationen noch nicht im System eingetragen sind.

Bitte melden Sie sich in diesem Fall, zusammen mit der Bestätigung für die Abmeldung über unser Kontaktformular oder per E-Mail.

Sie haben eine Mahnung erhalten, haben jedoch die Rechnung mittels dem Einzahlungsschein, welcher zur Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse gehört, bezahlt. Es kann hierbei verschiedenste Gründe haben:

  • Der Mahnlauf hat sich mit Ihrer Einzahlung (Verarbeiten der Zahlungsdaten) überschnitten,
  • Sie haben nicht Ihre eigene Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse bezahlt,
  • Bei der Übermittlung der Zahlung hat es Schwierigkeiten gegeben und Ihre Zahlung ist noch in Abklärung, weil Sie nicht zu einer Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse zugeordnet werden kann,
  • Sie haben die Einzahlungsdaten eines falschen Empfängers genommen,
  • Sie haben die Daten falsch erfasst und die Rückführung bei den Banken ist noch nicht von stattet gegangen.

Folgendes können Sie in diesem Falle tun:

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie im Besitz folgender Daten sind:
    1. UE oder OB Nummer
    2. Ort der Übertretung
    3. Fahrzeug-Kennzeichen und Name
    4. Auszug aus dem E-Banking oder Kopie der Posteinzahlung mit ersichtlicher ESS Referenznummer (PDF-Zahlungsbestätigung)
  2. Übermitteln Sie uns die oben aufgeführte Informationen über das Kontaktformular oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse auf ihrer Korrespondenz.

Datenschutz-SITE (6)

Wenn Sie fragen zu unserer Bearbeitung ihrer Personendaten haben, können Sie sich gerne per E-Mail an privacy@krvportal.ch oder schriftlich an AEB Sicherheitsdienst GmbH, Datenschutzbeauftragte/r, Sulzerallee 2, CH-8404 Winterthur wenden. In der Datenschutzerklärung finden Sie weitere Kontaktmöglichkeiten sowie Angaben, wie Sie Ihre Rechte in Zusammenhang mit Ihren Personendaten ausüben können.

Wir sorgen für einen den Risiken angemessenen Schutz Ihrer Daten und treffen umfassende Sicherheitsmassnahmen, um Ihre Personendaten vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Wir verbessern unsere Sicherheitsmassnahmen laufend und passen sie dem aktuellen Stand der Technik an.

Ihre Personendaten werden bei Notwendigkeit an folgende dritte weitergegeben:

  • Kunden/Mandanten
  • Polizei
  • Strafverfolgungsbehörden

Wir bearbeiten Personendaten zu unterschiedlichen Zwecken. Fast immer, wenn Sie mit uns oder wir mit Ihnen interagieren, werden auch Personendaten bearbeitet.

Dabei werden mehrheitlich folgende Daten bearbeitet:

  • Vor- und Nachname
  • Adresse (Wohnort)
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Die geniesst das Vertrauen ihrer Kundinnen/Kunden, respektive Mandanten. Datenschutz und Datensicherheit sind für uns deshalb ein zentrales Anliege. Der verantwortungsvolle Umgang mit Daten ist daher ein Teil unserer DNA. Mitarbeitende, sowie Kunden und Lieferanten werden vertraglich der Geheimhaltung gebunden. Daten werden nicht auf Vorrat, sondern nur dann erhoben, wenn sie tatsächlich zur Ausführung der Tätigkeit notwendig sind. Zusätzlich werden umfassende technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten umgesetzt.

Wenn Sie uns über die Hotline unter der Nummer +41 52 511 27 39 kontaktieren werden Sie darauf hingewiesen, dass sämtliche Telefonanrufe aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen werden im Bedarfsfall zu Qualitäts- und Sicherheitszwecken gespeichert und verwendet.

Die Aufnahmen werden von der Telefonanlage nicht an Drittsysteme weitergegeben oder mit weiteren Datensätzen als der Telefonnummer des Anrufenden verknüpft.

Wenn für die entsprechende Aufnahme keine spezielle Verwendung wie z.B. für Schulungszwecke oder zur Beweissicherung bestehen, werden diese automatisch nach Beendigung des Anrufes durch das System gelöscht.

Datenschutz (4)

Wenn Sie uns über die Hotline unter der Nummer +41 52 511 27 39 kontaktieren werden Sie darauf hingewiesen, dass sämtliche Telefonanrufe aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen werden im Bedarfsfall zu Qualitäts- und Sicherheitszwecken gespeichert und verwendet.

Die Aufnahmen werden von der Telefonanlage nicht an Drittsysteme weitergegeben oder mit weiteren Datensätzen als der Telefonnummer des Anrufenden verknüpft.

Wenn für die entsprechende Aufnahme keine spezielle Verwendung wie z.B. für Schulungszwecke oder zur Beweissicherung bestehen, werden diese automatisch nach Beendigung des Anrufes durch das System gelöscht.

Ihre Daten, welche im Zusammenhang mit einer Umtriebsentschädigung, einer Ordnungsbusse, Nachtparkgebühren oder Parkbewilligungen verarbeitet werden, werden ausschliesslich in der Schweiz gespeichert und verarbeitet.

Ausnahmen stellen hierbei den Kontakt über E-Mail und Kontaktformulare dar. In diesem Fall werden die darüber übermittelten Informationen die Schweizer Landesgrenzen verlassen.

Wenn Sie Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten, im Zusammenhang mit unserem Auftrag erhalten möchten, so benötigten wir einige Angaben und einen Identitätsnachweis.

Nachdem Sie uns das das ausgefüllte Formular inklusive den notwendigen Beilagen per Briefpost zugestellt haben, werden wir alle Daten, welche wir zu Ihrer Person haben zusammenstellen und Ihnen auf dem gewünschten Weg zustellen.

Wir verarbeiten lediglich die im Zusammenhang mit unserem Auftrag stehenden Daten. Diese werden so weit als möglich anonym behalten und pseudonymisiert.

Bei Umtriebsentschädigungen und Ordnungsbussen

Grundsätzlich wir das gesamte Verfahren, unabhängig ob es eine Umtriebsentschädigung oder Ordnungsbusse betrifft, gemäss OBG anonym gehalten, solange die Zahlungsfrist auf dem Steckzettel eingehalten wird.

Bei Parkbewilligungen und Nachtparkgebühren

Bei Parkbewilligungen und Nachtparkgebühren werden lediglich die Notwedigen Daten wie z.B. KFZ-Kennzeichen, Vorname, Nachname und Adresse verarbeitet. Ausnahmen sind weitere von Ihnen übermittelte Daten.

Wir verarbeiten, speichern und löschen Ihre Daten nach den Vorgaben des nationalen Rechtes und orientieren uns an der EU Datenschutzverordnung.