Ich habe trotz IV-Parkkarte eine Umtriebsentschädigung erhalten

Wenn Sie im Besitz einer IV-Parkkarte sind, sind Sie auf dem öffentlichen Grund (gemäss Merkblatt Punkt  5.2) berechtigt, zeitlich unbeschränkt zu parkieren. Die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Parkplätzen richtet sich nach den örtlichen Vorschriften.

Jedoch gelten die Parkierungserleichterungen nicht für privat bewirtschaftete Parkflächen wie z.B. richterliche Verbote, Parkhäuser, Einstellhallen usw…

Wenn Sie also eine Umtriebsentschädigung erhalten haben, befand sich Ihr Fahrzeug auf einer privat bewirtschafteten Parkfläche. Je nach Regelung des Eigentümers ist dort das “kostenlose” Parkieren geduldet oder nicht. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Parkieren für Eigentümer einer IV-Parkkarte kostenlos ist.