Als Güterumschlag wird das Ein-/Ausladen erachtet, nicht aber das Demontieren von Möbeln oder Ausräumen von Kellern.
Das Fahrzeug darf nur solange wie nötig dort stehen. Die Parkscheibe muss gestellt und der Parkplatz bezahlt sein.
Die Restbreite des Trottoirs muss mindestens 1.50 Meter sein.
Definition von Güterumschlag gemäss StBV:
Art. 63, Güterumschlag, (Art. 37 Abs. 2 SVG)
- Güterumschlag ist das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen.
- Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützerinnen und -benützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
- Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Fahrzeugen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
- Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag an einer Stelle halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, so ist ein Pannendreieck oder ein Warnposten aufzustellen.