Zulässigkeit und Anwendungsbereich
Nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung kann das Gericht ein Verbot zum Schutz des Grundeigentums anordnen. Solche Verbote sind im Alltag oft wichtig. Überall, zum Beispiel bei privaten Häusern, Einkaufszentren oder Restaurants, regeln sie das Parken.
Neuere Gerichtsurteile stellen Fragen zur Zulässigkeit dieser breiten Anwendung von Verboten.
Verkehrsflächen, auf denen ein gerichtliches Verbot möglich ist
Private Verkehrsflächen
Private Verkehrsflächen können gerichtliche Verbote zulassen. Das heisst, ein Eigentümer kann festlegen, wer die Fläche nutzen darf.
- Diese Flächen dienen meist nur dem privaten Gebrauch.
- Beispiele: Parkplätze vor Ein- oder Mehrfamilienhäusern, zugelassen nur für Bewohnerinnen und Bewohner und deren Besuchende.
- Oder Parkplätze einer Firma, die nur Angestellten vorbehalten sind.
Hinweis: Solche Verbote müssen klar, rechtlich zulässig und gegebenenfalls im Zivilweg durchsetzbar sein.
Verkehrsflächen, die öffentlich aber nicht im Gemeingebrauch sind
Verkehrsflächen, die öffentlich sind, aber nicht allgemein genutzt werden, können verboten werden. Öffentliche Flächen sollen zu einem bestimmten Zweck genutzt werden. Die Eigentümer geben diese Flächen dafür frei. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fläche privat oder öffentlich gehört. Beispiele: Parkplätze vor Läden, Restaurants oder Gebäuden. Sie sind für Kunden oder Besucher bestimmt.
Diese Parkplätze dürfen ausschliesslich während des Restaurantbesuchs oder des Einkaufs genutzt werden. Jedoch steht es jedem frei, sie zu verwenden. Wegen des offenen Benutzerkreises handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes; die entsprechenden Vorschriften finden Anwendung. Bei einem Verkehrsunfall ist die Polizei zu informieren. Ein gerichtliches Verbot bleibt dennoch möglich. Die Eigentümer können die Nutzung ihres Grundbesitzes nach Zweck oder Art einschränken. Durch ein gerichtliches Verbot kann die Parkordnung teilweise vom Strassenverkehrsgesetz ausgenommen und privatrechtlich geregelt oder geschützt werden.
Verkehrsflächen, auf denen ein gerichtliches Verbot nicht möglich ist
Verkehrsflächen im Gemeingebrauch
Auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen, die unabhängig von einem bestimmten Zweck genutzt werden, dürfen keine gerichtlichen Verbote angeordnet werden. Das gilt auch für Parkplätze, bei denen es dem Eigentümer oder der Eigentümerin gleichgültig ist, zu welchem Zweck darauf geparkt wird. Ein solcher Parkplatz kann zudem gebührenpflichtig erklärt oder auf bestimmte Fahrzeugkategorien beschränkt sein, ohne dass dies die Einstufung als Verkehrsfläche im Gemeingebrauch verändert. Die entsprechenden Verkehrsanordnungen sind im öffentlich-rechtlichen Verfahren durch die zuständige Behörde zu verfügen.
Hier kann jede Person parkieren, sofern sie die Parkgebühr bezahlt. Das Parkieren ist weder an eine bestimmte Benutzung noch an einen bestimmten Zweck gebunden. Die Parkfläche ist der Allgemeinheit gewidmet und steht somit im Gemeingebrauch. Ein gerichtliches Verbot kann nicht angeordnet werden. Die Signalisation ist im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu verfügen. Wenn die Parkplätze öffentlich verfügt werden, gehören die Gebühren der entsprechenden Gemeinde. Die Kontrolle des ruhenden Verkehrs ist Sache der Gemeinde.
Gebührenpflicht
Die Verknüpfung einer Gebührenpflicht mit einem gerichtlichen Verbot ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es muss sich jedoch um eine reine Gebühr und nicht um eine eigentliche Miete handeln. Zudem muss sich die Gebührenpflicht ausdrücklich aus dem gerichtlichen Verbot ergeben, damit eine Widerhandlung dagegen im Strafverfahren geahndet werden kann. Sofern die Gebührenpflicht nicht im gerichtlichen Verbot erwähnt ist, besteht die Möglichkeit, diese durch bauliche Massnahmen, wie beispielsweise eine Schranke, durchzusetzen oder den Zivilweg zu beschreiten. Die Verbindung von Schrankenanlage mit einer Gebührenpflicht schafft die grösstmögliche Klarheit und Akzeptanz.